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Was ist in Österreich der Zweck einer Gratis-Zahnspange?

Damit sollen bei Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18. Jahren rechtzeitig schwerwiegende Zahn- und Kieferfehlstellungen korrigiert werden, um spätere gesundheitliche Schäden zu verhindern, bzw. die gesunde Entwicklung des Gebisses sicherzustellen. Die Behandlung umfasst neben einer kostenlosen kieferorthopädischen Beratung und Feststellung des Schweregrades der Fehlstellung eine sogenannte frühkindliche Versorgung mit einer abnehmbaren Zahnspange bis zum Alter von etwa 10 Jahren.

Bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 18. Jahren erfolgt die Behandlung mit einer festsitzenden Zahnspange. Da die Entwicklung des Kiefers von Patient zu Patient unterschiedlich sein kann, können sich die Altersgrenzen geringfügig verschieben. Die Altersgrenze von 18. Jahren hingegen ist endgültig. Achtung: Die kieferorthopädische Behandlung muss vor dem Erreichen des Höchstalters bereits begonnen haben.

Voraussetzungen einer Gratis-Zahnspange?

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die gesamten Kosten für die Zahnspange. Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein und durch einen Kassenarzt bestätigt bzw. verordnet werden. Dieser muss die Zahn- oder Kieferfehlstellung als schwerwiegend einstufen. Für die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit wird ein internationaler Index (IOTN – Index of Orthodontic Treatment Needs) verwendet. Der Index teilt Fehlstellungen in die Schweregrade IOTN 1 bis 5 ein.

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Bei einer Fehlstellung des Schweregrades 4 oder 5 ist die medizinische Notwendigkeit gegeben und es besteht ein Anspruch auf die Kassenleistung. Bei einer geringeren Fehlstellung (1-3) kann eine Gratis Zahnspange nicht verordnet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eventuell andere Kostenzuschüsse zu erhalten. Die ÖGK kann das prüfen.

Patienten mit Zahn- oder Kieferfehlstellungen können alternativ auch zu einem Wahlarzt gehen. Das sind in Österreich niedergelassene freiberuflich tätige Ärzte ohne Vertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, Wahlzahnärztinnen und Wahlzahnärzten, Wahlkieferorthopädinnen und Wahlkieferorthopäden mit einer entsprechenden Ausbildung für kieferorthopädische Behandlungen. Allerdings müssen Patienten in diesen Fällen regelmäßig in Vorleistung treten und die vom Wahlarzt vorgeschlagene Behandlung bei der ÖGK einreichen. Letzteres erledigt in der Regel der Arzt. Die Kasse prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung erfüllt sind, und bewilligt gegebenenfalls eine Erstattung der Kosten. Erstattet werden 80 Prozent des gültigen Kassentarifs, nicht jedoch des Rechnungsbetrags. Auch darf die Erstattung das tatsächlich gezahlte Honorar an den Wahlarzt nicht übersteigen.

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Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Gratis-Zahnspange nicht vorliegen?

In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die Behandlung mit einer abnehmbaren oder einer festsitzenden Zahnspange erfolgt. Im ersten Fall wird eine Bewilligung durch den medizinischen Dienst benötigt. Bei Kassenärzten übernimmt die ÖGK 70 Prozent der Kosten. Im diesjährigen Tarif 2025 sind pro Behandlungsjahr Euro 798,00 festgelegt. Das bedeutet, der Patient muss 30 % der Kosten, das sind EUR 342,00, selbst bezahlen.

Bei Wahlärzten erstattet die ÖGK pro Behandlungsjahr 80 % des Kassenanteils, das sind aktuell EUR 638,40. Dieser Betrag ist fest, das heißt unabhängig davon, was der Wahlarzt in Rechnung stellt. Da Wahlärzte ihr Honorar frei festlegen dürfen, ist es daher empfehlenswert, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Für festsitzende Zahnspangen gibt es keinen Vertrag mit dem/der behandelnden Zahn- oder Zahnärztin. Die ÖGK zahlt aber einen Zuschuss in Höhe von höchstens EUR 798,00 pro Behandlungsjahr, sofern der Patient die Rechnung für ein Behandlungsjahr vollständig beglichen hat. Achtung: Manche Zahnärzte sind Kassen- und Wahlärzte gleichzeitig, daher sollte vor Behandlungsbeginn geklärt werden, ob die Behandlung als Vertragszahnärztin/Arzt oder als Wahlzahnärztin/Arzt erbracht wird.

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