Guter Rat ist teuer, wenn der Stichtag für die Abgabe der Einkommensteuererklärung spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres immer näher rückt. Dieses Datum sollte sich jeder Steuerzahler dick in seinen Kalender eintragen. Denn: Versäumniszuschläge könnten die im Vorfeld berechneten Steuerersparnisse schnell aufzehren.
Übrigens: Häufig ist von sog. Steuertricks die Rede. Gemeint sind die legalen gesetzlichen Möglichkeiten, Steuern zu sparen.
Viele Wege führen bekanntlich nach Rom. Der individuell richtige Weg kann bestenfalls durch grundlegende Kenntnisse im Steuerrecht eingeschlagen werden. Dieses setzt die Prüfung aller persönlichen Einkunftsarten voraus.
Grundsätzlich wird das gesamte zu versteuernde Einkommen veranlagt, wer im Jahr 2011/2012 über den Brutto-Grundfreibetrag liegt:
– 8.004 EUR für Alleinverdiener, unverheiratete Paare, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer sowie dauerhaft getrennt lebende Ehepartner und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse I oder II)
– 16.008 EUR für verheiratete Paare (Steuerklassen III/V oder IV/IV).
Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen beinhaltet bereits alle Abzüge innerhalb der einzelnen Einkunftsarten. Wer abzugsfähige Beträge in seiner Steuererklärung versäumt anzugeben, erhöht folglich seine Steuerlast.
Zu guter Letzt hängt die Höhe einer zu erwartenden Steuererstattung oder einer zu erwartenden Steuernachzahlung noch von dem weiteren Abzug anrechenbarer Beträge ab – u.a. von der vorausgezahlten Lohnsteuer, der ggf. abgeführten Kirchensteuer, der anzurechnenden Kapitalertragsteuer oder von den geleisteten Vorauszahlungen.
Der Paragraph 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Einkommensteuergesetz gibt eine Übersicht über die einzelnen Einkunftsarten in der Bundesrepublik Deutschland. Jede Einkunftsart bietet verschiedene Steuerspar-Chancen via Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben, Abschreibungen und außergewöhnliche Belastungen.
Wie Sie mit dem Basiswissen aktuell Steuern sparen können, erfahren Sie in den folgenden Seiten.
1. Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte
– Steuerklasse (I bis VI)
– Kinder-Freibetrag zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (Bewertungsgrenze: 8.004 EUR)
– Kirchensteuermerkmale
– Freibeträge bei einer Behinderung (zwischen 310 EUR bis 3.700 EUR)
– Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten (1.000 EUR)
– Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen (102 EUR)
– Pauschbetrag für Sonderausgaben (36/72 EUR für Ledige und Verheiratete)
– Vorsorgepauschale in allen Steuerklassen
– Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bei Steuerklasse II)
Faustregel: Liegen die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, sollten diese durch eine genaue Berechnung ermittelt und eingetragen werden.
2. Steuerbefreiung der Zuschläge vom Grundlohn
– nach § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- Schicht- oder Nachtarbeit
3. Entfernungspauschale
Sie beträgt für jeden Arbeitstag und jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen dem Arbeitsort und der Wohnung 0,30 EUR.
4. Freibetrag für Abfindungen nach der „Fünftelregelung“ (außergewöhnliche Einkünfte)
Lediglich 1/5 des Abfindungsbetrages fließt in das zu versteuernde Einkommen ein.
5. Arbeitnehmer-Sparzulage (vermögenswirksame Leistungen)
Die Einkommensgrenzen betragen 17.900 EUR für Alleinstehende und 35.800 EUR für zusammenveranlagte Arbeitnehmer vom zu versteuernden Einkommen.
6. Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
– Sammelbeförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug
– bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit
– bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
7. Sonderausgabenabzug für Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke sowie für Spenden an politische Parteien
Spenden sind bis zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zuwendungen an politische Parteien sind bis zur Höhe von insgesamt 825 EUR bzw. 1.650 EUR im Fall der Zusammenveranlagung im Kalenderjahr abzugsfähig.
8. Freistellungsauftrag bei Kapitalvermögen
Der Sparer-Freibetrag beträgt für Zinsen und Kapitalerträge 801 EUR für Ledige und 1.602 EUR für Verheiratete.
Hinweis: Im Steuerrecht bleiben alle Angaben ohne Gewähr.
Wichtig: Hier handelt es sich nur um Tipps/Anhaltspunkte, die Details können in Österreich/Deutschland jeweils unterschiedlich geregelt sein. Im Optimalfall besprechen Sie sich je nach Umfang Ihrer Steuererklärung kurz mit Ihrem Steuerberater oder erkundigen sich auch direkt beim Finanzamt, somit können Sie wertvolles Geld sparen.
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